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Gewissenskonflikt eines Trambahnfahrers: Fahren der „Bundeswehrtram“

Das Arbeitsgericht München entschied mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Aktenzeichen 4 Ca 15395/25), dass ein Trambahnfahrer trotz eines glaubhaft dargelegten Gewissenskonflikts verpflichtet ist, eine mit Bundeswehrwerbung beklebte Straßenbahn zu fahren. Die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers musste im konkreten Fall hinter die organisatorischen Interessen der Arbeitgeberin zurücktreten.

Der Fall
Der Kläger war seit 2016 als Trambahnfahrer bei der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) beschäftigt. Seit August 2024 setzt die Arbeitgeberin eine Straßenbahn ein, die im Rahmen eines Werbevertrags mit der Bundeswehr in Tarnfarben gestaltet und mit dem Slogan „Mach, was wirklich zählt“ versehen wurde. Der als Wehrdienstverweigerer anerkannte Kläger sah sich dadurch in einem Gewissenskonflikt. Gemeinsam mit zwei weiteren Fahrern bat er die Geschäftsführung, nicht auf der so genannten „Bundeswehrtram“ eingesetzt zu werden. Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Hinweis auf organisatorische Schwierigkeiten ab. Als der Kläger im Mai 2025 dennoch für die Bundeswehrtram eingeteilt wurde, übernahm ersie zwar, verweigerte aber dann die Weiterfahrt. Daraufhin wurde das Fahrzeug getauscht. Der Kläger erhielt jedoch eine Ermahnung. Im Gerichtsverfahren verlangte er deren Entfernung aus der Personalakte. Die Arbeitgeberin erhob Widerklage und beantragte die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, auch die Bundeswehrtram zu fahren.

Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht gab der Widerklage statt. Nach Auffassung der Kammer umfasst das Direktionsrecht von Arbeitgebenden aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch die Zuweisung der Bundeswehrtram. Ein glaubhaft vorgetragener Gewissenskonflikt müsse zwar berücksichtigt werden, führe aber nicht automatisch zu einer Ausnahme von der Arbeitspflicht. Das Gericht hielt die pazifistische Überzeugung des Klägers und seinen Gewissenskonflikt für glaubhaft. Dennoch überwogen im Rahmen der Interessenabwägung die Belange der Arbeitgeberin. Der Eingriff in die Gewissensfreiheit sei vergleichsweise gering, da der Kläger weder militärische Tätigkeiten ausübe noch aktiv für die Bundeswehr werbe, sondern lediglich ein entsprechend gestaltetes Fahrzeug fahre. Entscheidend war zudem, dass der Kläger nur äußerst selten mit der Bundeswehrtram in Berührung kam. Seit deren Einführung im August 2024 musste er sie lediglich einmal fahren. Demgegenüber könne eine Ausnahmeregelung die Dienstplangestaltung unverhältnismäßig erschweren und weitere vergleichbare Forderungen anderer Beschäftigter nach sich ziehen. Die Weisung sei daher rechtmäßig.

Das Fazit
Die Entscheidung fiel zwar zugunsten der Verkehrsgesellschaft aus. Sie macht aber deutlich, dass Arbeitgebende Gewissenskonflikte von Beschäftigten ernst nehmen und bei ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen – auch wenn sich daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Befreiung von bestimmten Tätigkeiten ergibt. Ausschlaggebend war, dass die Gewissensfreiheit laut Gericht nur am Rand tangiert sei und außerdem die Beeinträchtigung nur selten auftrat. Nur deswegen fiel die Abwägung in diesem Fall zugunsten der Arbeitgeberin aus. Die Entscheidung zeigt, dass bei der Abwägung zwischen Gewissensfreiheit und betrieblichen Interessen die Intensität und Häufigkeit des Eingriffs eine entscheidende Rolle spielen. Klar ist: Hier muss sorgfältig geprüft werden.

Quelle: Tacheles 9/2026