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Betätigung des Zeiterfassungsgeräts vor Beginn und nach Beendigung des (Warn-)Streiks?

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, liebe Mitglieder,
Gewerkschaften und Arbeitgeberseite haben unterschiedliche Rechtsauffassungen
bezüglich der Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten vor bzw. nach ei-
nem (Warn-)Streik.
Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaß-
nahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät
zum Streik „ausstempeln“. Gestreikt wird immer während der Arbeitszeit. Wer sich aus-
stempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht in jedem Fall, wenn sich der Streikende
mündlich bei seinem Vorgesetzten „zum Streik“ abmeldet.
Die Arbeitgeberseite hat diesbezüglich in den meisten Fällen eine andere Rechtsauffas-
sung und bejaht ausdrücklich die Pflicht jedes Beschäftigten, sich vor Beginn und nach
Ende eines Arbeitskampfs aus- bzw. einzustempeln. Dies wird überwiegend mit Dienst- /
Betriebsvereinbarungen begründet, die regeln, dass sich die Beschäftigten beim Betreten
oder Verlassen des Dienst-/Betriebsgebäudes ein- bzw. auszustempeln haben oder auch
mit arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. In der Vergangenheit ist es von Arbeitgeberseite
häufiger zur Androhung von Abmahnungen für Arbeitnehmer gekommen, die sich bei ei-
nem Streik nicht aus- bzw. einstempeln.
Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen stehen sich seit Jahren gegenüber, ohne dass
es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die sich ausdrücklich mit dieser Frage be-
fasst.
Bitte beachten Sie deshalb Folgendes:
Dauert der (Warn-)Streik den ganzen Tag, besteht auch aus Arbeitgebersicht in kei-
nem Fall eine Pflicht zu stempeln, weil die Arbeit für diesen Tag gar nicht erst auf-
genommen wird.
Stempelt sich ein Arbeitnehmer – vielleicht nur, um einem Streit mit dem Arbeitgeber zu
entgehen oder sich sicherer zu fühlen – vor Beginn des (Warn-)Streiks aus und nach dem
(Warn-)Streik wieder ein, so gilt Folgendes: Der Arbeitgeber hat nur das Recht, für die Zeit
der Streikteilnahme anteilig Entgelt einzubehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streiken-
den Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft.
Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Arbeitszeitkonto ver-
bucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeits-
zeit und Entgelt). Das darf er nicht. Die geschuldete (Wochen-)Arbeitszeit verringert sich
um die Zeit der Streikteilnahme.
Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als „Minus“ gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzu-
behalten, so zahlt die Fachgewerkschaft kein Streikgeld an den Streikenden. Er „streikt“
dann auf Kosten seiner erarbeiteten Gutzeit auf dem Arbeitszeit- / Gleitzeitkonto. Der dbb
zahlt für diesen Fall auch keine Streikgeldunterstützung an die Fachgewerkschaft.

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