Teil A
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA
1. Entgelt
Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und
Endstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü werden
ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich, und
ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden
ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und
ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
2. Entgelte der Auszubildenden, Studierenden und Praktikantinnen und Praktikanten
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD sowie die Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD und das Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TVSöD werden
ab dem 1. April 2025 um 75 Euro monatlich und
ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro monatlich erhöht.
3. Regelungen zur Arbeitszeit
a) Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit
Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD
wird ab dem 1. Juli 2025 auf 200 Euro monatlich angehoben. Die Stundensätze
gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,18 Euro
pro Stunde erhöht.
Für den Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird
die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 TVöD-
BT-K bzw. § 49a Abs. 2 Satz 1 TVöD-BT-B ab dem 1. Juli 2025 auf 250 Euro
monatlich angehoben. Die Stundensätze gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 TVöD-BT-K
werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,49 Euro pro Stunde erhöht. Die Stundens-
ätze gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 TVöD-BT-B werden zu demselben Zeitpunkt auf
1,47 Euro pro Stunde erhöht.
Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD wird ab
dem 1. Juli 2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Die Stunden-
sätze gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD werden zu demselben Zeitpunkt auf
0,59 Euro pro Stunde erhöht.
Die vorgenannten Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden bei all-
gemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den
von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz erhöht.
Die Erhöhung hat im Bereich der VKA im TVöD ein Volumen von 0,25 Prozent.
b) Freiwillige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
Beschäftigte und Arbeitgeber können nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren. Die Erhöhung ist zu befristen und kann bis zu 18 Monate betragen. Verlängerungen sind
einvernehmlich möglich und zu befristen. Die Verlängerung kann jeweils bis zu 18 Monate betragen. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Näheres kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geregelt werden.
Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen (Erhöhungsstunden), erhalten Beschäftigte einen Zuschlag
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in Höhe von 25 Prozent und
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 in Höhe von 10 Prozent
des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Erhöhungsstunden sind keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
c) Gleitzeit
Die Tarifvertragsparteien werden die Protokollerklärung zu § 6 TVöD zum 1. Juli 2025 wie folgt fassen:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen
nach Absatz 4 enthalten. In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und Abs. 8) Gebrauchgemacht wird. Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die
Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
d) Langzeitkonten
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbart werden kann. Das Langzeitkonto (Wertguthabenkonto) kann gemäß § 7c SGB IV genutzt werden. Hierfür wird zum 1. Juli 2025 ein neuer § 10 Abs. 7 TVöD angefügt:
Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Beschäftigten vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Berufsunfähigkeit, Tod,
Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
Entgelt in der Freistellungsphase,
Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
4. Erholungsurlaub (§ 26 TVöD)
Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub.
5. Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden
Auszubildende nach dem TVAöD und dual Studierende nach dem TVSöD und dem TVHöD, die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im Anschluss an die Ausbildung bzw. das Studium in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein
freier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
Im Übrigen wird die bisherige Regelung des § 16a TVAöD wieder in Kraft gesetzt.
Voraussetzung für die Übernahme ist, dass Auszubildende und dual Studierende des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Die Regelungen werden auf die Dauer der Laufzeit der Tarifeinigung befristet.
Die erhöhte Arbeitszeit nach Teil A Nummer 3 Buchstabe b) darf nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
6. Erstattung von Zuschlägen bei Familienheimfahrten im Bereich Pflege
Für Familienheimfahrten bei Entfernungen von mehr als 300 km können Auszubildenden im Bereich TVAöD – Besonderer Teil Pflege Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) im Bahnverkehr wie nach TVAöD – Besonderer Teil BBiG erstattet werden.
7. Verpflegungszuschuss bei auswärtigen Bildungsmaßnahmen
Auszubildenden nach dem TVAöD sowie dual Studierenden nach dem TVSöD sowie nach dem TVHöD wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort der Verpflegungszuschuss nach Bundesreisekostengesetz (Bund) bzw. landesrechtlichen Reisekostenregelungen (VKA) gewährt.
8. Praxisintegrierte duale Studiengänge
Die Arbeitgeber sagen auf Grundlage der bestehenden Verhandlungszusage zu, bei Vorliegen der notwendigen rechtlichen Grundlagen (Tarifkompetenz) umgehend Tarifverhandlungen zu praxisintegrierten dualen Studiengängen aufzunehmen. Sie sagen zu, sich bei den zuständigen Ressorts für das Anliegen einzusetzen.
Teil B
Besondere Regelungen für den Bund
1. Entgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2
Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 wird ab dem 1. Mai 2026 auf den Betrag von 2.543,55 Euro festgesetzt.
2. Erschwerniszuschläge
Für die Dynamisierung der Zuschläge findet das in § 5 LohnzuschlagsTV i.V.m. der Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung. Der für die Erhöhung der Zuschläge maßgebliche Vomhundertsatz in Höhe von 12 Prozent beträgt ab dem 1. April 2025 3 Prozent und ab dem
1. Mai 2026 2,8 Prozent. Der überschießende Vomhundertsatz für die Ermittlung der nächsten 12 Prozent für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV beträgt für die Zeit nach dem 1. Mai 2026 0,99 Prozent.
3. Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (Bund)
Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich des Bundes
– für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent,
– für die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und
– für die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent
erhöht. Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung
der Jahressonderzahlung ein.
4. Angleichung der Arbeitsbedingungen Ost an West
Bisher unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen Beschäftigten in den Tarifgebieten Ost und West werden wie folgt angeglichen:
a) Angleichung der Arbeitsbedingungen bei befristeten Arbeitsverträgen
Die Regelungen des § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD gelten künftig unabhängig vom Tarifgebiet und für alle Beschäftigten; ausgenommen bleiben Beschäftigte mit Arbeitsverhältnissen, für die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche
Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
b) Angleichung der Voraussetzungen für die ordentliche Unkündbarkeit
Die Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 TVöD wird gleichermaßen auf alle Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD und unabhängig vom Tarifgebiet angewandt.
Teil C
Besondere Regelungen für die VKA
1. Entgelt TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung werden
– ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und
– ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Abs. 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Abs. 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten
wirkungsgleich erhöht.
2. Entgelt TVHöD
Das monatliche Studienentgelt nach § 9 Abs. 1 TVHöD wird
– ab dem 1. April 2025 um 75 Euro und
– ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro erhöht.
3. Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage
Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 für den Bereich der VKA vereinheitlicht und auf 85 Prozent erhöht. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach der P-Tabelle sowie der S-Tabelle eingruppiert sind (außer im Bereich BT-B und BT-K). Es wird für Teil- und Vollzeitbeschäftigte der Bereiche TVöD- BT-V, TVöD-BT-S, TVöD-BT-F und TVöD-BT-E eine Regelung zur Umwandlung in freie Tage eingeführt, bei dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln können. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit für den gewährten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber für den gewährten freien Tag tritt für diesen Tag keine Minderung
der Jahressonderzahlung ein.
Die Jahressonderzahlung im Geltungsbereich von TVöD-BT-K und TVöD-BT-B wird ab dem Kalenderjahr 2026 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich Entsprechungen) auf 90 Prozent festgelegt. Für die Entgeltgruppen 9a bis 15 (einschließlich Entsprechungen) wird die Jahressonderzahlung auf 85 Prozent er-
höht.
4. Regelungen für Beschäftigte im Rettungsdienst
Teil B des Anhangs zu § 9 TVöD wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Rettungsdienst und“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summeaus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
bis zum 31. Dezember 2025 48 Stunden,
ab dem 1. Januar 2026 46 Stunden und
ab dem 1. Januar 2027 44 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden bis zum 31. Dezember 2025 zu 50 Prozent und abweichend zu § 9
ab dem 1. Januar 2026 zu 56,25 Prozent und
ab dem 1. Januar 2027 zu 64,29 Prozent
als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Zur Berechnung eventuell anfallender Zeitzuschläge und der durchschnittlichen Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten gemäß Satz 3 werden die Stunden eines Dienstes in vollem Umfang herangezogen. 7Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„1 Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. 2 Gemäß § 7 ArbZG kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung eine tägliche Höchstarbeitszeit unter Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von bis zu 24 Stunden eingeführt werden, wenn die Vollarbeitszeit innerhalb der Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit neun Stunden regelmäßig nicht überschreitet und durch besondere Maßnahmen (insb. Sicherstellung ausreichender Ruhephasen und Bereitstellung gesonderter Ruheräume) vor Einführung sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird.
3 Die Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung hat Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Arbeitszeit sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere durch eine jährlich durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG zu enthalten. 4 Der Arbeitgeber hat vor Einführung einer über Satz 1 hinausgehenden täglichen Höchstarbeitszeit durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG (einschließlich arbeitsmedizinischer Aspekte) die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung und etwaige Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. 5Die Vereinbarung einer über Satz 1 hinausgehenden täglichen Höchstarbeitszeit bedarf der Einwilligung der/des Beschäftigten in Textform. 6Der/die Beschäftigte kann die Einwilligung in Textform mit einer Frist von sechs Monaten, in dringenden Fällen mit einer Frist von zwei
Wochen, widerrufen. 7Eine Maßregelung für den Fall, dass die/der Beschäftigte ihre/seine Einwilligung nicht erklärt oder diese widerruft, ist ausgeschlossen.“
5. Hebammen
Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener Hochschulbildung werden in eine neue Entgeltgruppe P 11 eingruppiert. Ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger können ebenfalls, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert werden.
6. TV-V
a) Entgelttabelle
Die Anlage 2 zu § 6 TV-V wird
– ab dem 1. Juni 2025 wie aus Anhang 1 und
ab dem 1. Juni 2026 wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.
b) Die dynamisierten Zulagen und Zuschläge werden
ab dem 1. Juni 2025 um 5,1 Prozent und
ab dem 1. Juni 2026 um weitere 1,25 Prozent erhöht.
c) Alternative Anreize
a. Nach § 6 TV-V wird der folgende § 6a eingefügt:
„§ 6a Alternative Anreize
(1) Durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge und Kita-Zuschüsse).
(2) In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Absatz 1 sind die Kriterien für die alternativen Anreize und das Verfahren festzulegen.
b. In § 16 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz wird nach der Angabe „Leistungsprämien (§ 6
Abs. 6)“ die Angabe „, alternative Anreize (§ 6a)“ eingefügt
c. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 6 eingefügt:
„§ 6a Alternative Anreize“
d) Verhandlungsverpflichtung
Die VKA verpflichtet sich, nach der Tarifrunde 2025 Verhandlungen über Eingruppie-
rungsmerkmale im TV-V mit den Gewerkschaften zu führen.
e) Sonstige Regelungen
Die Möglichkeit der Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage wird ab 2026 auf den TV-V übertragen. Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (§ 6 Abs. 4 TV-V).
Beschäftigte erhalten ab dem Kalenderjahr 2027 einen weiteren Erholungsurlaubstag. Die doppelt freiwillige befristete Erhöhung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden wird ab 2026 sinngemäß auf den TV-V übertragen.
7. Sparkassen
Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der Tarifverhandlungen auch die besondere Situation der Sparkassen erörtert. Sie waren sich einig, dass für die größte Finanzgruppe in Deutschland während der Tariflaufzeit und zwischen den Verhandlungen ein regelmäßiger Austausch zwischen den Tarifparteien erfolgt. Einigkeit besteht ebenfalls darüber, dass bei künftigen Tarifverhandlungen die besondere Situation der Sparkassen sowie sparkassenspezifische Angelegenheiten besprochen werden.
8. Nahverkehr
Die Umsetzung im angekoppelten Nahverkehr erfolgt nach den jeweiligen landesbezirklichen Regelungen.
9. Weitere Regelungen
a) Durchgeschriebene Fassungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die durchgeschriebenen Fassungen zum 1. Januar 2026 außer Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt nur noch der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile des TVöD gelten.
b) Weitere Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses
In der Protokollerklärung zu Satz 5 der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) wird die Zahl „2024“ durch die Zahl „2029“ ersetzt.
Teil D
Erklärung zur Niederschrift
Die Tarifvertragsparteien erklären, dass sie keine Veranlassung sehen, von der geübten Praxis bezüglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung für Ärztinnen und Ärzte abzuweichen.
Teil E
Schlussbestimmungen
1. Wiederinkraftsetzen zum 1. Januar 2025
Die betroffenen Tarifverträge nebst Anlagen werden, soweit nicht vorstehend ein ab weichender Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2025 unverändert wieder in Kraft gesetzt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Regelungen:
– Abschnitt II des TVöD einschließlich § 8 Abs. 1 sowie des Anhangs zu § 9 TVöD,
– § 26 Abs. 1 TVöD,
– § 46 (Bund) Nr.19 bis 21 TVöD-BT-V,
– TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K),
– TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
– § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V.
2. Laufzeit
Der vorstehende Teil A Nummer 1 und Nummer 2, Teil B Nummer 1 sowie Teil C Nummer 1 und Nummer 2 laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens bis zum 31. März 2027.
Die Regelungen der freiwilligen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden, zum weiteren Urlaubstag, zum Zeit-statt-Geld-Wahlmodell / zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage sowie die Kompensation bei den kommunalen Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD BT-K, TVöD BT-B) können gesondert und nur insgesamt gekündigt werden. Die Sonderkündigung ist schriftlich mit Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember 2029 möglich.
Die laufenden individuellen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sollen Anfang 2029 evaluiert werden. Für den TV-V gilt: Die Regelungen der freiwilligen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden, zum weiteren Urlaubstag sowie zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage können gesondert und nur insgesamt gekündigt
werden. Die Sonderkündigung ist schriftlich mit Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember 2029 möglich. Die laufenden individuellen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sollen Anfang 2029 evaluiert werden.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen, die bis einschließlich 6. April 2025, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
Die Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung endet mit Ablauf des 14. Mai 2025.
Potsdam, den 6. April 2025