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TV-ÖD Einigungspapier

Stand: 25.10.2020, 10:30

Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen

Teil A
Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

 

1. Entgelt

a) Lineare Erhöhung
Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü
 ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden
 ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.
Im Bereich des Bundes findet für die Dynamisierung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV das in der Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 5
Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung.

b) Corona-Sonderzahlung
aa) Die Parteien schließen den sich aus Anlage 1 ergebenden „Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020“; der Vertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist.
Für den Bereich TV WW/NW wird über die Umsetzung der Corona-Sonderzahlung landesbezirklich noch im November 2020 verhandelt.

bb) Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD), wenn sie innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend  zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden. Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022 eine (weitere) Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD), wenn sie innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden. Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt für jeden vollen Monat, in dem Beschäftigte überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden 50,00 Euro; § 24 Absatz 2 TVöD gilt entsprechend.
Die Einmalzahlungen werden bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.

cc) In den in den nächsten zwei Wochen stattfindenden Tarifverhandlungen für alle Beschäftigten, die bei einem Mitglied des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Sachsen beschäftigt sind und auf deren Arbeitsverhältnisse der jeweilige TV-N Anwendung findet, fordern die Gewerkschaften die Nachzeichnung des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung.

*Dies sind die folgenden Tarifverträge:
 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW)
 Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Hessen)
 Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Niedersachsen)
 Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen
(TV-N NW)
 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (BezTV-N RP)
 Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Sachsen)

c) Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten
aa) Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD und die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD werden
 ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.

bb) Die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD werden
 ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.
cc) Das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD wird
 ab dem 1. April 2021 um 50,00 Euro und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.

2. Übernahme von Auszubildenden

§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. November 2020 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

3. Altersteilzeit

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und im Bereich der VKA werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die Wertguthaben im Bereich der VKA werden entsprechend der Regelung über die Dynamisierung der Zulagen unter Ziffer 1. a) erhöht.

4. Praxisintegrierte duale Studiengänge

Nach Abschluss der Tarifrunde 2020 nehmen die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen über die Studienbedingungen von Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen für den Bereich des Bundes, für den Besonderen Teil Verwaltung der VKA sowie des Hebammenstudiums nach dem Hebammenreformgesetz vom 22. November 2019 in Anlehnung an die Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018 auf. Die praxisintegrierten dualen Studiengänge werden in den Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 integriert.

 

Teil B
Besondere Regelungen für den Bund

Bundeswehrkrankenhäuser

Die Regelungen aus Teil C Ziffern 7 a), 7 c), 7 e) und 7 f) werden für die Beschäftigten in Bundeswehrkrankenhäusern entsprechend übernommen.

Teil C

Besondere Regelungen für die VKA

 

1. Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD wird für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West ab dem Jahr 2022 auf 84,51 Prozent angehoben. Im Tarifgebiet Ost wird für die Entgeltgruppen 1 bis 8 die Jahressonderzahlung für das Jahr 2022 auf 81,51 Prozent und ab dem Jahr 2023 auf 84,51 Prozent angehoben.

2. TV-V

a) Die Tabellenentgelte, dynamisierten Zulagen und Zuschläge werden
 ab dem 1. April 2021 um 1,56 Prozent und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.

 

b) Die Anzahl der maximalen Anzahl von Tagen mit Arbeitsbefreiung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 TV-V wird von sechs auf acht erhöht.

 

c) In der Anlage 1 zum TV-V werden im Beispiel 9.4.2 der Entgeltgruppe 9 die Wörter „Bau und Betrieb“ durch die Wörter „Bau und/oder Betrieb“ ersetzt.

 

3. Sparkassen

a) Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie dynamisierten Zulagen werden
 ab dem 1. Juli 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
 ab dem 1. Juli 2022 um weitere 1,0 Prozent erhöht.

b) Die im Bereich des TVöD ab dem 1. April 2022 geltende Entgelttabelle gilt für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-S ab dem 1. Dezember 2022. Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Prozentsätze abgestellt wird, beträgt der maßgebliche Prozentsatz ab dem 1. Dezember 2022 0,8 Prozent.

c) Für bankenspezifisch Beschäftige, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 44 BT-S haben, erhöht sich der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD
 im Kalenderjahr 2021 auf 31 Arbeitstage und
 ab dem Kalenderjahr 2022 auf 32 Arbeitstage.

d) Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S beträgt
 ab dem 1. Januar 2021 81,77 Prozent und
 ab dem 1. Januar 2022 74,77 Prozent.
Hierfür wird die Protokollerklärung zu § 44 Absatz 1 Nummer 4 BT-S um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: „Im Kalenderjahr 2021 beträgt der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung 81,77 Prozent; ab dem Kalenderjahr 2022 beträgt der garantierte Anteil 74,77 Prozent.“

e) Ab dem 1. April 2021 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auf die Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S keine Anwendung.
Hierfür wird eine neue Protokollerklärung zu § 44 Absatz 2 BT-S eingefügt:
„Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 beträgt
 im Kalenderjahr 2021 98,62 Prozent und
 ab dem Kalenderjahr 2022 96,88 Prozent
des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrundder individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Diese Bemessungssätze gelten auch, soweit in diesem Paragrafen oder in Niederschriftserklärungen auf das Monatstabellenentgelt Bezug genommen wird.“

f) Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Reichweite der gesetzlichen Beteiligungsrechte durch einvernehmliche Dienstvereinbarung den Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 auf bis zu 34 Arbeitstage zu erhöhen, wobei ein Arbeitstag der Absenkung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung gemäß § 44 BT-S um 7 Prozentpunkte entspricht. Bestehende Dienstvereinbarungen bleiben davon unberührt.

4. Arbeitszeit

a) Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVöD und § 8 Absatz 1 Satz 1 TV-V beträgt ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost (außer für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K)
 ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich,
 ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich.

b) Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVöD beträgt ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K
 ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich,
 ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich,
 ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
Die Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7 von § 52 BT-K und § 53a Absatz 1 Satz 2 BT-K finden für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost ab dem Jahr 2025 keine Anwendung mehr.

c) Die Regelung gemäß § 44 Absatz 2 BT-V wird auf die weiteren Besonderen Teile des TVöD und den TV-V übertragen.

5. Attraktivität des öffentlichen Dienstes

a) Bestandteile des Entgelts können zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern im Sinne von § 63a StVZO einzelvertraglich umgewandelt werden.
b) Es wird in den Bereichen BT-V, BT-K, BT-B, BT-F und BT-E ein System eingeführt, mit dem alternativ zur Leistungszulage und zur Leistungsprämie (§ 18 Absatz 4 Satz 1 TVöD) das in § 18 Absatz 3 TVöD vereinbarte Budget durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize verwendet werden kann. Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung und der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bestehende Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD (VKA).

c) Es wird geregelt, dass es sich bei den im TVöD tarifierten Beträgen für vermögenswirksame Leistungen um Mindestbeträge handelt.

6. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung

Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung werden
 ab dem 1. April 2021 um 1,56 Prozent und
 ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.

7. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

a) Beschäftigte, die ein Entgelt gemäß Anlage E zum BT-K oder zum BT-B erhalten, erhalten ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 70 Euro (Pflegezulage); die Pflegezulage wird zum 1. März 2022 auf 120 Euro erhöht. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
b) Die monatliche Intensivzulage gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt XI Nr. 1 BT-K wird ab dem 1. März 2021 von 46,02 Euro auf 100 Euro angehoben.
c) Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die
ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 105 Euro
monatlich auf 155 Euro monatlich erhöht.
Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die nicht ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 0,63 Euro pro Stunde auf 0,93 Euro pro Stunde erhöht.

d) Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-B, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 TVöD ab dem 1. März 2021 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25,00 Euro. Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage monatlich 35,00 Euro. § 24 Absatz 2 findet Anwendung. e) Der Samstagszuschlag wird für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-K und BT-B auf 20 v.H. erhöht.

 

8. Öffentlicher Gesundheitsdienst

a) Die der Entgeltgruppe 15 zugeordneten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung [VKA]) erhalten ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 300 Euro.
b) Die Regelung nach § 57 Nr. 2 BT-V (Stufe 5 als Endstufe in der Entgeltgruppe 15 bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt II Ziffer 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1) wird gestrichen. Beschäftigte, die am 1. November 2020 in Stufe 5 einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren bereits absolviert haben, werden am 1. November 2020 der Stufe 6 zugeordnet; Entsprechendes gilt für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. Für Beschäftigte der Stufe 5, die zu diesem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre Bewährung in Stufe 5 zurückgelegt haben, wird die zurückliegende Stufenlaufzeit angerechnet.

9. TV COVID

Zur Verlängerung des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 wird in § 11 TV COVID die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 TV COVID gelten auch, sofern bereits bestehende Betriebsvereinbarungen (nochmals) verlängert werden. Die Niederschriftserklärung Nummer 3 „Zu § 10“ wird dahingehend geändert, dass sich die Tarifvertragsparteien verpflichten, bis zum 31. Oktober 2021 die aktuelle Situation zu bewerten und ggf. Gespräche zur Neubewertung der Regelungen des TV COVID zu führen.

10. Flughäfen

Zur notwendigen und zeitweiligen Absenkung von Personalkosten werden die TVöD-gebundenen Flughäfen (einschließlich BT-F) von den in Teil A dieser Einigung vereinbarten Entgelterhöhungen und von dem Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020 ausgenommen, wenn dies durch einen noch zu vereinbarenden Notlagentarifvertrag bestätigt wird. Die VKA und ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion vereinbaren dazu unmittelbar nach dem Tarifabschluss einen Notlagentarifvertrag für die TVöD-gebundenen Flughäfen, in dem die zeitlich befristeten tariflichen Anpassungen weiter konkretisiert werden; dies schließt auch den Umgang mit den in Teil A der Einigung vereinbarten Tariferhöhungen sowie der Corona-Sonderzahlung ein. Im Gegenzug zur Absenkung der Personalkosten wird im Notlagentarifvertrag der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vereinbart. Für Flughäfen, die sich gegen die Anwendung des Notlagentarifvertrags entscheiden, gilt dieser Tarifabschluss. Landesbezirkliche Regelungen zu Notlagentarifverträgen außerhalb dieses Notlagentarifvertrages sind ausgeschlossen.
Im Rahmen der Verhandlungen des Notlagentarifvertrages können auch TVöD anwendende Dienstleister an den Flughäfen einbezogen werden, wenn sie in vergleichbarem Maße von der Notlage betroffen sind.

Teil D

Erklärung zur Niederschrift
Die Tarifvertragsparteien erklären, dass sie keine Veranlassung sehen, von der geübten Praxis bezüglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung für Ärztinnen und Ärzte abzuweichen.

Teil E

Schlusserklärung
Die betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung zum 1. September 2020 in Kraft gesetzt.
Der vorstehende Teil A Ziffer 1 Buchstabe a und c sowie der Teil C Ziffer 2 Bundstabe a, Ziffer 3 Buchstabe a und b, und Ziffer 6 läuft, soweit nicht anders vereinbart, mindestens bis zum 31. Dezember 2022.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen, die bis einschließlich (25. Oktober 2020), durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

Die Erklärungsfrist endet am 26. November 2020.

Potsdam, den 25. Oktober 2020