Wann darf ich streiken?
Zu unterscheiden ist zwischen Warnstreik und Vollstreik.
Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also in unserem Fall Arbeitnehmervertretern und der KAV (Kommunale ArbeitgeberVertretung), zulässig.
Zu einem Vollstreik kommt es erst, wenn sich die Tarifvertragsparteien, nicht auf einen Tarifvertrag einigen können, die Friedenspflicht abgelaufen ist und die Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung für einen Streik gestimmt haben. Da ein Vollstreik länger dauern kann, ist eine Notdienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen.
Rechtsgrundlage des Streikrechts
Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Arbeitskampfrecht einschließlich des Streikrechts ist nach herrschender Auffassung die in Art. 9 Abs.3 GG verankerte Koalitionsfreiheit. Dabei ist das Streikrecht nicht um seiner selbst Willen geschützt, sondern nur als Mittel zum Zweck des Abschlusses von Tarifverträgen.
Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks:
Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft organisiert und zur Erreichung streikfähiger Ziele geführt wird.
Weitere (nicht abschließende) Voraussetzungen sind:
• Arbeitnehmer und Arbeitgeber fallen in den Geltungsbereich des Tarifvertrages.
• Der gültige Tarifvertrag oder Teile davon sind ausgelaufen bzw. wurden gekündigt und die Kündigungsfrist ist abgelaufen.
• Es besteht keine Friedenspflicht.
• Der Streik wird von der verantwortlichen Gewerkschaft ausgerufen.
• Der Arbeitskampf ist verhältnismäßig. Die Prüfung dieser rechtlichen Voraussetzungen obliegt der Gewerkschaft.
• Arbeitnehmer können daher von der Rechtmäßigkeit des Streiks ausgehen, wenn die zuständige Gewerkschaft zum Streik aufruft.
Wer darf streiken?
Grundsätzlich können sich an einem Streik alle Mitarbeiter beteiligen, deren Arbeitsbedingungen durch den fraglichen Tarifvertrag geregelt sind, auch wenn sie nicht Mitglied der Gewerkschaft sind. Selbst in der Probezeit ist eine Streikteilnahme zulässig. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, weil in der Probezeit kein Kündigungsschutz gilt und eine Kündigung deswegen nicht sozial gerechtfertigt sein muss.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat eine Teilnahme am Streik?
Während des Streiks ruht der Arbeitsvertrag und die jeweiligen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind suspendiert. Während der Teilnahme an einem Streik können deswegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht verletzt werden; andererseits besteht kein Anspruch auf Arbeitseinkommen.
Notdienst
Es wird immer wieder behauptet, Notdienst arbeiten müssen durch Beschäftigte erledigt werden. Allerdings darf in Arbeitskämpfen die Dienststellenleitung nicht so genannte „Notdienstarbeiten“ einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer/innen hierauf verpflichten (BAG v. 30.3.1982
– 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 1.2.1980 – 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 – 8 Sa 32/85). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist zumindest zunächst gemeinsam Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.1.1995 – 1 AZR 142/94). Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.3.1982 -1 AZR 265/80). Notdienstvereinbarungen sind nur mit den Gewerkschaften zulässig.
Fazit: Sie haben von ihrer Gewerkschaft keine Mitteilung, dass Sie persönlich für Notdienstarbeiten vorgesehen sind? Dann kann man Ihnen die Streikteilnahme nicht verweigern (siehe auch Maßregelungsverbot). Passiert dies doch, macht sich ihr Vorgesetzter bzw. die Dienststellenleitung ggf. strafbar. die Gewerkschaft bittet in solchen Fällen um entsprechende Hinweise
Maßregelungsverbot
Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen nur verunsichern. Sie sollen nur davon abhalten, das Recht nach Art. 9 Abs.3 GG in Anspruch zu nehmen.
Habe ich durch einen Streik Berufliche Nachteile ?
Ein Arbeitgeber darf Streikende wegen ihrer Streikteilnahme aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes des Streikrechts nicht benachteiligen oder unter Druck setzen.
Kann ich wegen der Teilnahme an einem Streik abgemahnt oder fristlos entlassen werden?
Nein, da während eines Arbeitskampfes das Arbeitsverhältnis ruht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber aussperrt?
Der Arbeitgeber darf aussperren. Dann muss er alle Mitarbeiter aussperren und darf nicht zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und anderen unterscheiden. Nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten Schutz.
Was macht eigentlich die Streikleitung?
Die Streikleitung ist verantwortlich für die Durchführung aller Streikmaßnahmen. Sie bestimmt den Beginn und das Ende des Streiks und ist während seiner Durchführung den Streikenden gegenüber anweisungsberechtigt. Diesen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Wann erhalte ich Streikgeld
Gewerkschaftsmitglieder erhalten ab dem ersten Tag eines Streiks Streikgeld. Teilzeitbeschäftigte dann, wenn sie an diesem Tag eingeteilt sind. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Beiträge der letzten drei Monate vor Beginn des Streiks.
Muss ich in der Gewerkschaft sein, um zu streiken?
Grundsätzlich darf jeder Mitarbeiter an einem (Warn-) Streik teilnehmen, dies ergibt sich aus dem Grundgesetz Artikel 9 Absatz 3. Gewerkschaftsmitglieder sind durch ihre Organisation besser geschützt. Sie erhalten Rechtschutz und Streikgeld.