Im Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BiUrlG) ist hierzu zu lesen:
Alle in Hessen beschäftigten Personen haben Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser dient der politischen Bildung, der Schulung, Qualifizierung und Fortbildung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen Weiterbildung.
Die Dauer beträgt für Vollzeitbeschäftigte 5 Arbeitstage. Dieser Bildungsurlaub ist unabhängig vom Jahres-/Erholungsurlaub.
Erstmals beantragt werden kann der Bildungsurlaub nach Bestehen eines sechs monatigen Arbeitsverhältnisses.
Anspruch auf Teilnahme besteht ausschließlich auf nach dem Gesetz anerkannten und als anerkannt geltenden Veranstaltungen.
Die Freistellung hierfür ist der Beschäftigungsstelle frühestmöglich (mind. 6 Wochen zuvor) vorzulegen. Als Anlagen müssen beiliegen:
– die Anmeldebestätigung
– der Nachweis der Anerkennung der Bildungsveranstaltung
– das Programm der Veranstaltung
Nach dem Ende der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.
Der Bildungsurlaub kann nur in das Folgejahr übertragen werden. Dies ist bis 31.12. des laufenden Jahres dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Abgeltung ist ausgeschlossen.
Eine Besonderheit besteht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Frankfurt/M.
Die Stadt Frankfurt gewährt ihren Beschäftigten zusätzliche 5 Tage Bildungsurlaub.
Im Hause VGF besteht eine Dienstvereinbarung die diese Regelung für ihre Mitarbeiter übernimmt. Somit haben VGF-Mitarbeiter die Möglichkeit 10 Tage Bildungsurlaub einzureichen.
Dieser Bildungsurlaub muss der beruflichen analog der gewerkschaftspolitischen Weiterbildung dienen.
Quellen: BiUrlG HE 1998 in der Fassung vom 28.07.98
Nachrichten für die Stadtverwaltung Nr. 19/1995