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Krankmelden, wie ist es richtig?

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine formell korrekte Krankmeldung.

Damit es keine unliebsamen Überraschungen geben kann hier ein paar Tipps…

 

Wann muss ein Attest (Krankenschein) vorgelegt werden?

Das ist in § 5 Absatz 1 EFZG geregelt:

„ … Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen…“

Heißt: spätestens am vierten Tag muss das Attest vorgelegt werden.

Das Attest muss also spätestens nach dem dritten Tag vorgelegt werden.

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Wichtig: Die Vier-Tage-Frist bezieht sich NICHT auf die Arbeitstage, sondern auf Kalendertage. Samstag, Sonn- und Feiertage zählen also mit.

 

Ein Beispiel:

Ein Mitarbeiter meldet sich an einem Freitag krank. Der vierte Tag ist somit der Montag. An diesem Montag muss ein Attest vorgelegt werden.

Jedoch muss ein Attest nicht an einem Wochenende vorliegen, wenn ein Mitarbeiter unter der Woche von Mittwoch bis Freitag krankgeschrieben ist. In diesem Fall ist der folgende Montag das richtige Datum.

Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber allerdings auch das Recht ein Attest ab dem ersten Krankheitstag vom Arbeitnehmer zu fordern. Und hierfür braucht er keine Begründung.

 

Wann melden Sie sich krank?

In § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) steht hierzu:

„..Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen…“

 

Unverzüglich bedeutet: Sie melden sich frühestmöglich bei Ihrem Arbeitgeber. In jedem Fall vor Arbeitsbeginn und vor dem Arztbesuch.

Fragen Sie in Ihrem Bereich nach, welche Regelung getroffen wurde, wer zu informieren ist.

 

Müssen Sie den Grund der Erkrankung nennen? 

Nein, müssen Sie nicht! Auch die Krankenkasse darf hierüber keine Auskunft geben.

Es sei denn, Sie leiden unter einer hochansteckenden Krankheit. Denn hier gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht nur in Bezug auf die erkrankte Person, sondern auch gegenüber allen anderen Arbeitnehmern.

 

Krankmeldung via E-Mail, Whatsapp?

 Das ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorgesetzte keine expliziten Vorgaben gemacht hat.

 

Sinnvoll jedoch ist aus verschiedenen Gründen ein Telefonanruf, unter anderem weil

  1. es glaubhaft ist, wenn an der Stimme erkennbar ist, dass sie krank sind, oder
  2. eine Mail / Kurznachricht möglicherweise nicht sofort gelesen wird.

 

Zuständig ist der Vorgesetzte. Sie können auch einen Mitarbeitenden informieren. Aber hier besteht die Gefahr, dass diese Person unter Umständen vergisst Ihre Meldung weiter zu leiten. Die Verantwortung für die korrekte Meldung liegt einzig bei Ihnen.

 

Krankmelden aus dem Urlaub, wie ist es richtig?   

 

Das Bundesurlaubsgesetzt schreibt in § 9 vor, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, keine „einfache“ Krankheit. Notwendig ist unbedingt eine ärztliche Bescheinigung.

Aus dieser ärztlichen Bescheinigung muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Arbeitsunfähigkeit handelt.

Formlose Bescheinigungen von Ärzten aus nicht EU-Ländern, aus denen diese Unterscheidung nicht hervorgeht, reichen als Nachweis hierfür meist nicht aus

(BAG, Urteil vom 01.10.1997, Az.: 5 AZR 499/96)

 

Information des Arbeitgebers

Erkranken Sie während Ihres genehmigten Urlaubs im Ausland, ist der Arbeitgeber schnellstmöglich zu informieren (z.B. per Fax aus dem Urlaubshotel)

Diese Information muss folgende Punkte enthalten:

  • die Arbeitsunfähigkeit
  • die voraussichtliche Dauer der Erkrankung
  • die Adresse Ihres Urlaubsortes
  • das Datum, im Falle einer vorzeitigen Rückkehr

Die Kosten für diese Information ist vom Arbeitgeber zu tragen (§ 5 Abs. 2   2 Satz EFZG).

Bewahren Sie als Nachweis den Fax-Sendebericht auf. Evtl. können Sie einen Hotelgast, der in Ihrer Nähe wohnt, oder ein Familienmitglied als Zeuge hinzuziehen.

 

Keine automatische Verlängerung des Urlaubs

Der Urlaub kann nicht eigenmächtig um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden. Hierfür muss ein erneuter Antrag gestellt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs hinaus, muss der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vorzulegen.