{"id":959,"date":"2026-09-05T08:37:50","date_gmt":"2026-09-05T06:37:50","guid":{"rendered":"https:\/\/komba-vgf.de\/wp\/?p=959"},"modified":"2026-09-05T08:37:50","modified_gmt":"2026-09-05T06:37:50","slug":"gewissenskonflikt-eines-trambahnfahrers-fahren-der-bundeswehrtram","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/komba-vgf.de\/wp\/?p=959","title":{"rendered":"Gewissenskonflikt eines Trambahnfahrers: Fahren der \u201eBundeswehrtram\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht M\u00fcnchen entschied mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Aktenzeichen 4 Ca 15395\/25), dass ein Trambahnfahrer trotz eines glaubhaft dargelegten Gewissenskonflikts verpflichtet ist, eine mit Bundeswehrwerbung beklebte Stra\u00dfenbahn zu fahren. Die Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers musste im konkreten Fall hinter die organisatorischen Interessen der Arbeitgeberin zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war seit 2016 als Trambahnfahrer bei der M\u00fcnchner Verkehrsgesellschaft (MVG) besch\u00e4ftigt. Seit August 2024 setzt die Arbeitgeberin eine Stra\u00dfenbahn ein, die im Rahmen eines Werbevertrags mit der Bundeswehr in Tarnfarben gestaltet und mit dem Slogan \u201eMach, was wirklich z\u00e4hlt\u201c versehen wurde. Der als Wehrdienstverweigerer anerkannte Kl\u00e4ger sah sich dadurch in einem Gewissenskonflikt. Gemeinsam mit zwei weiteren Fahrern bat er die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, nicht auf der so genannten \u201eBundeswehrtram\u201c eingesetzt zu werden. Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Hinweis auf organisatorische Schwierigkeiten ab. Als der Kl\u00e4ger im Mai 2025 dennoch f\u00fcr die Bundeswehrtram eingeteilt wurde, \u00fcbernahm ersie zwar, verweigerte aber dann die Weiterfahrt. Daraufhin wurde das Fahrzeug getauscht. Der Kl\u00e4ger erhielt jedoch eine Ermahnung. Im Gerichtsverfahren verlangte er deren Entfernung aus der Personalakte. Die Arbeitgeberin erhob Widerklage und beantragte die Feststellung, dass der Kl\u00e4ger verpflichtet sei, auch die Bundeswehrtram zu fahren.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Arbeitsgericht gab der Widerklage statt. Nach Auffassung der Kammer umfasst das Direktionsrecht von Arbeitgebenden aus \u00a7 106 Gewerbeordnung (GewO) grunds\u00e4tzlich auch die Zuweisung der Bundeswehrtram. Ein glaubhaft vorgetragener Gewissenskonflikt m\u00fcsse zwar ber\u00fccksichtigt werden, f\u00fchre aber nicht automatisch zu einer Ausnahme von der Arbeitspflicht. Das Gericht hielt die pazifistische \u00dcberzeugung des Kl\u00e4gers und seinen Gewissenskonflikt f\u00fcr glaubhaft. Dennoch \u00fcberwogen im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung die Belange der Arbeitgeberin. Der Eingriff in die Gewissensfreiheit sei vergleichsweise gering, da der Kl\u00e4ger weder milit\u00e4rische T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbe noch aktiv f\u00fcr die Bundeswehr werbe, sondern lediglich ein entsprechend gestaltetes Fahrzeug fahre. Entscheidend war zudem, dass der Kl\u00e4ger nur \u00e4u\u00dferst selten mit der Bundeswehrtram in Ber\u00fchrung kam. Seit deren Einf\u00fchrung im August 2024 musste er sie lediglich einmal fahren. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne eine Ausnahmeregelung die Dienstplangestaltung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschweren und weitere vergleichbare Forderungen anderer Besch\u00e4ftigter nach sich ziehen. Die Weisung sei daher rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><strong>Das Fazit<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung fiel zwar zugunsten der Verkehrsgesellschaft aus. Sie macht aber deutlich, dass Arbeitgebende Gewissenskonflikte von Besch\u00e4ftigten ernst nehmen und bei ihren Entscheidungen ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen \u2013 auch wenn sich daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Befreiung von bestimmten T\u00e4tigkeiten ergibt. Ausschlaggebend war, dass die Gewissensfreiheit laut Gericht nur am Rand tangiert sei und au\u00dferdem die Beeintr\u00e4chtigung nur selten auftrat. Nur deswegen fiel die Abw\u00e4gung in diesem Fall zugunsten der Arbeitgeberin aus. Die Entscheidung zeigt, dass bei der Abw\u00e4gung zwischen Gewissensfreiheit und betrieblichen Interessen die Intensit\u00e4t und H\u00e4ufigkeit des Eingriffs eine entscheidende Rolle spielen. Klar ist: Hier muss sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.dbb.de\/fileadmin\/user_upload\/dbb\/pdfs\/mediathek\/tacheles\/2026\/260904_tacheles_9_2026.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tacheles 9\/2026<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht M\u00fcnchen entschied mit Urteil vom 20. 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