{"id":834,"date":"2025-04-06T15:11:13","date_gmt":"2025-04-06T13:11:13","guid":{"rendered":"https:\/\/komba-vgf.de\/wp\/?p=834"},"modified":"2025-04-06T15:23:25","modified_gmt":"2025-04-06T13:23:25","slug":"einigung-in-der-tarifverhandlung-fuer-die-beschaeftigten-des-oeffentlichen-dienstes-von-bund-und-kommunen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/komba-vgf.de\/wp\/?p=834","title":{"rendered":"Einigung in der Tarifverhandlung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten des \u00f6ffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen"},"content":{"rendered":"<p>Teil A<br \/>\nGemeinsame Regelungen f\u00fcr Bund und VKA<\/p>\n<p>1. Entgelt<\/p>\n<p>Die Tabellenentgelte einschlie\u00dflich der Betr\u00e4ge aus individuellen Zwischen- und<br \/>\nEndstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2\u00dc und 15\u00dc werden<\/p>\n<p>\uf02d ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro monatlich, und<br \/>\n\uf02d ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erh\u00f6ht.<br \/>\nTarifliche Zulagen, f\u00fcr die die Dynamisierung \u00fcber die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden<br \/>\n\uf02d ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und<br \/>\n\uf02d ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>2. Entgelte der Auszubildenden, Studierenden und Praktikantinnen und Praktikanten<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Ausbildungsentgelte nach dem TVA\u00f6D, die Praktikantenentgelte nach dem TVP\u00f6D sowie die Entgelte nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TVS\u00f6D und das Studienentgelt nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 TVS\u00f6D werden<\/p>\n<p>\uf02d ab dem 1. April 2025 um 75 Euro monatlich und<br \/>\n\uf02d ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro monatlich erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>3. Regelungen zur Arbeitszeit<\/p>\n<p>a) Zulagen f\u00fcr Wechselschicht- und Schichtarbeit<\/p>\n<p>Die Zulage f\u00fcr st\u00e4ndige Wechselschichtarbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 5 Satz 1 TV\u00f6D<br \/>\nwird ab dem 1. Juli 2025 auf 200 Euro monatlich angehoben. Die Stundens\u00e4tze<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 5 Satz 2 TV\u00f6D werden zu demselben Zeitpunkt auf 1,18 Euro<br \/>\npro Stunde erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Bereich der Krankenh\u00e4user, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird<br \/>\ndie Zulage f\u00fcr st\u00e4ndige Wechselschichtarbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 2 Satz 1 TV\u00f6D-<br \/>\nBT-K bzw. \u00a7 49a Abs. 2 Satz 1 TV\u00f6D-BT-B ab dem 1. Juli 2025 auf 250 Euro<br \/>\nmonatlich angehoben. Die Stundens\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 2 Satz 2 TV\u00f6D-BT-K<br \/>\nwerden zu demselben Zeitpunkt auf 1,49 Euro pro Stunde erh\u00f6ht. Die Stundens-<br \/>\n\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 49a Abs. 2 Satz 2 TV\u00f6D-BT-B werden zu demselben Zeitpunkt auf<br \/>\n1,47 Euro pro Stunde erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Zulage f\u00fcr st\u00e4ndige Schichtarbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 6 Satz 1 TV\u00f6D wird ab<br \/>\ndem 1. Juli 2025 einheitlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Die Stunden-<br \/>\ns\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 6 Satz 2 TV\u00f6D werden zu demselben Zeitpunkt auf<br \/>\n0,59 Euro pro Stunde erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Zulagen f\u00fcr Wechselschicht- und Schichtarbeit werden bei all-<br \/>\ngemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den<br \/>\nvon den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Erh\u00f6hung hat im Bereich der VKA im TV\u00f6D ein Volumen von 0,25 Prozent.<\/p>\n<p>b) Freiwillige Erh\u00f6hung der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigte und Arbeitgeber k\u00f6nnen nach Ende der Probezeit beiderseits freiwillig befristet die Erh\u00f6hung der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden w\u00f6chentlich (ausschlie\u00dflich der Pausen) vereinbaren. Die Erh\u00f6hung ist zu befristen und kann bis zu 18 Monate betragen. Verl\u00e4ngerungen sind<br \/>\neinvernehmlich m\u00f6glich und zu befristen. Die Verl\u00e4ngerung kann jeweils bis zu 18 Monate betragen. Soweit tarifvertraglich auf die regelm\u00e4\u00dfige durchschnittliche w\u00f6chentliche Arbeitszeit von Vollzeitbesch\u00e4ftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erh\u00f6hte regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gek\u00fcndigt werden. N\u00e4heres kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geregelt werden.<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigte mit einer erh\u00f6hten Arbeitszeit erhalten das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Verh\u00e4ltnis zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 TV\u00f6D entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes geregelt ist. F\u00fcr Arbeitsstunden, die \u00fcber die durchschnittliche regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten hinausgehen (Erh\u00f6hungsstunden), erhalten Besch\u00e4ftigte einen Zuschlag<\/p>\n<p>in den Entgeltgruppen 1 bis 9b in H\u00f6he von 25 Prozent und<br \/>\nin den Entgeltgruppen 9c bis 15 in H\u00f6he von 10 Prozent<\/p>\n<p>des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.<\/p>\n<p>Erh\u00f6hungsstunden sind keine \u00dcberstunden im Sinne von \u00a7 7 Abs. 7 und Abs. 8 TV\u00f6D.<\/p>\n<p>Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.<\/p>\n<p>c) Gleitzeit<\/p>\n<p>Die Tarifvertragsparteien werden die Protokollerkl\u00e4rung zu \u00a7 6 TV\u00f6D zum 1. Juli 2025 wie folgt fassen:<\/p>\n<p>Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabh\u00e4ngig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Abs\u00e4tze 6 und 7) m\u00f6glich. Sie d\u00fcrfen keine Regelungen<br \/>\nnach Absatz 4 enthalten. In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen \u00fcberschreiten. Hierzu geh\u00f6rt auch, dass im Einzelfall fr\u00fchzeitig auch von der M\u00f6glichkeit der Anordnung von \u00dcberstunden (\u00a7 7 Abs. 7 und Abs. 8) Gebrauchgemacht wird. Soweit ein Konto gem\u00e4\u00df \u00a7 10 eingerichtet ist, kann auch die<br \/>\n\u00dcbertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. In den Gleitzeitregelungen k\u00f6nnen weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten M\u00f6glichkeiten, geregelt werden.<\/p>\n<p>d) Langzeitkonten<\/p>\n<p>Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbart werden kann. Das Langzeitkonto (Wertguthabenkonto) kann gem\u00e4\u00df \u00a7 7c SGB IV genutzt werden. Hierf\u00fcr wird zum 1. Juli 2025 ein neuer \u00a7 10 Abs. 7 TV\u00f6D angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gem\u00e4\u00df \u00a7 7c SGB IV (insbesondere f\u00fcr ein Sabbatical, f\u00fcr eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Besch\u00e4ftigte nach \u00a7 8 oder \u00a7 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\uf0b7 Verfahren zur Einbringungsm\u00f6glichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,<br \/>\n\uf0b7 Regelung von St\u00f6rf\u00e4llen und die \u00dcbertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, Berufsunf\u00e4higkeit, Tod,<br \/>\n\uf0b7 Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,<br \/>\n\uf0b7 Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ank\u00fcndigungsfristen,<br \/>\n\uf0b7 Entgelt in der Freistellungsphase,<br \/>\n\uf0b7 Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzf\u00e4higkeit des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>4. Erholungsurlaub (\u00a7 26 TV\u00f6D)<\/p>\n<p>Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten die Besch\u00e4ftigten einschlie\u00dflich der Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVP\u00f6D einen zus\u00e4tzlichen Tag Erholungsurlaub.<\/p>\n<p>5. \u00dcbernahme von Auszubildenden und dual Studierenden<\/p>\n<p>Auszubildende nach dem TVA\u00f6D und dual Studierende nach dem TVS\u00f6D und dem TVH\u00f6D, die ihre Abschlusspr\u00fcfung mit mindestens der Gesamtnote \u201eBefriedigend\u201c abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im Anschluss an die Ausbildung bzw. das Studium in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen, sofern eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein<br \/>\nfreier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die\/der eine ausbildungsad\u00e4quate Besch\u00e4ftigung auf Dauer erm\u00f6glicht. Voraussetzung f\u00fcr die \u00dcbernahme ist, dass keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gr\u00fcnde entgegenstehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die bisherige Regelung des \u00a7 16a TVA\u00f6D wieder in Kraft gesetzt.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die \u00dcbernahme ist, dass Auszubildende und dual Studierende des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche T\u00e4tigkeiten wahrgenommen werden, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.<\/p>\n<p>Die Regelungen werden auf die Dauer der Laufzeit der Tarifeinigung befristet.<\/p>\n<p>Die erh\u00f6hte Arbeitszeit nach Teil A Nummer 3 Buchstabe b) darf nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbart werden.<\/p>\n<p>6. Erstattung von Zuschl\u00e4gen bei Familienheimfahrten im Bereich Pflege<\/p>\n<p>F\u00fcr Familienheimfahrten bei Entfernungen von mehr als 300 km k\u00f6nnen Auszubildenden im Bereich TVA\u00f6D \u2013 Besonderer Teil Pflege Zuschl\u00e4ge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. f\u00fcr ICE) im Bahnverkehr wie nach TVA\u00f6D \u2013 Besonderer Teil BBiG erstattet werden.<\/p>\n<p>7. Verpflegungszuschuss bei ausw\u00e4rtigen Bildungsma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Auszubildenden nach dem TVA\u00f6D sowie dual Studierenden nach dem TVS\u00f6D sowie nach dem TVH\u00f6D wird bei notwendiger Unterbringung am ausw\u00e4rtigen Ausbildungsort der Verpflegungszuschuss nach Bundesreisekostengesetz (Bund) bzw. landesrechtlichen Reisekostenregelungen (VKA) gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>8. Praxisintegrierte duale Studieng\u00e4nge<\/p>\n<p>Die Arbeitgeber sagen auf Grundlage der bestehenden Verhandlungszusage zu, bei Vorliegen der notwendigen rechtlichen Grundlagen (Tarifkompetenz) umgehend Tarifverhandlungen zu praxisintegrierten dualen Studieng\u00e4ngen aufzunehmen. Sie sagen zu, sich bei den zust\u00e4ndigen Ressorts f\u00fcr das Anliegen einzusetzen.<\/p>\n<p>Teil B<br \/>\nBesondere Regelungen f\u00fcr den Bund<\/p>\n<p>1. Entgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2<\/p>\n<p>Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 wird ab dem 1. Mai 2026 auf den Betrag von 2.543,55 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>2. Erschwerniszuschl\u00e4ge<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dynamisierung der Zuschl\u00e4ge findet das in \u00a7 5 LohnzuschlagsTV i.V.m. der Niederschriftserkl\u00e4rung zu \u00a7 19 Abs. 5 Satz 2 TV\u00f6D beschriebene Verfahren Anwendung. Der f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Zuschl\u00e4ge ma\u00dfgebliche Vomhundertsatz in H\u00f6he von 12 Prozent betr\u00e4gt ab dem 1. April 2025 3 Prozent und ab dem<br \/>\n1. Mai 2026 2,8 Prozent. Der \u00fcberschie\u00dfende Vomhundertsatz f\u00fcr die Ermittlung der n\u00e4chsten 12 Prozent f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Zuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 5 LohnzuschlagsTV betr\u00e4gt f\u00fcr die Zeit nach dem 1. Mai 2026 0,99 Prozent.<\/p>\n<p>3. Zeit-statt-Geld-Wahlmodell (Bund)<\/p>\n<p>Die Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 f\u00fcr den Bereich des Bundes<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 Prozent,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 Prozent und<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 Prozent<\/p>\n<p>erh\u00f6ht. Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingef\u00fchrt, bei dem Besch\u00e4ftigte einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen k\u00f6nnen. Die Berechnung f\u00fcr den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (\u00a7 24 Abs. 3 Satz 3 TV\u00f6D).<\/p>\n<p>Im Falle einer unverz\u00fcglich angezeigten und durch \u00e4rztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den gew\u00e4hrten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen \/ dienstlichen Gr\u00fcnden durch den Arbeitgeber f\u00fcr den gew\u00e4hrten freien Tag tritt f\u00fcr diesen Tag keine Minderung<br \/>\nder Jahressonderzahlung ein.<\/p>\n<p>4. Angleichung der Arbeitsbedingungen Ost an West<\/p>\n<p>Bisher unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen Besch\u00e4ftigten in den Tarifgebieten Ost und West werden wie folgt angeglichen:<\/p>\n<p>a) Angleichung der Arbeitsbedingungen bei befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen<\/p>\n<p>Die Regelungen des \u00a7 30 Abs. 2 bis 5 TV\u00f6D gelten k\u00fcnftig unabh\u00e4ngig vom Tarifgebiet und f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten; ausgenommen bleiben Besch\u00e4ftigte mit Arbeitsverh\u00e4ltnissen, f\u00fcr die \u00a7\u00a7 57a ff. HRG, das Gesetz \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche<br \/>\nNachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.<\/p>\n<p>b) Angleichung der Voraussetzungen f\u00fcr die ordentliche Unk\u00fcndbarkeit<\/p>\n<p>Die Regelung zur ordentlichen Unk\u00fcndbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 TV\u00f6D wird gleicherma\u00dfen auf alle Besch\u00e4ftigten im Geltungsbereich des TV\u00f6D und unabh\u00e4ngig vom Tarifgebiet angewandt.<\/p>\n<p>Teil C<br \/>\nBesondere Regelungen f\u00fcr die VKA<\/p>\n<p>1. Entgelt TV-Fleischuntersuchung<br \/>\nDie Stundenentgelte nach \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung werden<\/p>\n<p>&#8211; ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Entgeltbestandteile nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Abs. 10 Satz 1 und \u00a7 9 Satz 2 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach \u00a7 8 Abs. 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten<br \/>\nwirkungsgleich erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>2. Entgelt TVH\u00f6D<br \/>\nDas monatliche Studienentgelt nach \u00a7 9 Abs. 1 TVH\u00f6D wird<br \/>\n&#8211; ab dem 1. April 2025 um 75 Euro und<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Mai 2026 um weitere 75 Euro erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>3. Jahressonderzahlung und Umwandlung in freie Tage<br \/>\nDie Jahressonderzahlungen werden ab dem Kalenderjahr 2026 f\u00fcr den Bereich der VKA vereinheitlicht und auf 85 Prozent erh\u00f6ht. Dies gilt auch f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die nach der P-Tabelle sowie der S-Tabelle eingruppiert sind (au\u00dfer im Bereich BT-B und BT-K). Es wird f\u00fcr Teil- und Vollzeitbesch\u00e4ftigte der Bereiche TV\u00f6D- BT-V, TV\u00f6D-BT-S, TV\u00f6D-BT-F und TV\u00f6D-BT-E eine Regelung zur Umwandlung in freie Tage eingef\u00fchrt, bei dem Besch\u00e4ftigte einen Teil der Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung in bis zu drei zus\u00e4tzliche freie Tage umwandeln k\u00f6nnen. Die Berechnung f\u00fcr den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (\u00a7 24 Abs. 3 Satz 3 TV\u00f6D).<\/p>\n<p>Im Falle einer unverz\u00fcglich angezeigten und durch \u00e4rztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den gew\u00e4hrten freien Tag sowie im Falle der Geltendmachung von dringenden betrieblichen \/ dienstlichen Gr\u00fcnden durch den Arbeitgeber f\u00fcr den gew\u00e4hrten freien Tag tritt f\u00fcr diesen Tag keine Minderung<br \/>\nder Jahressonderzahlung ein.<\/p>\n<p>Die Jahressonderzahlung im Geltungsbereich von TV\u00f6D-BT-K und TV\u00f6D-BT-B wird ab dem Kalenderjahr 2026 f\u00fcr die Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschlie\u00dflich Entsprechungen) auf 90 Prozent festgelegt. F\u00fcr die Entgeltgruppen 9a bis 15 (einschlie\u00dflich Entsprechungen) wird die Jahressonderzahlung auf 85 Prozent er-<br \/>\nh\u00f6ht.<\/p>\n<p>4. Regelungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte im Rettungsdienst<\/p>\n<p>Teil B des Anhangs zu \u00a7 9 TV\u00f6D wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) In Absatz 1 Satz 1 werden die W\u00f6rter \u201eim Rettungsdienst und\u201c gestrichen.<br \/>\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingef\u00fcgt:<br \/>\n\u201e(1a) 1F\u00fcr Besch\u00e4ftigte im Rettungsdienst, in deren T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 TV\u00f6D:<br \/>\n2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach \u00a7 6 Abs. 1 nicht \u00fcberschreiten. 3Die Summeaus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich<br \/>\n\uf0b7 bis zum 31. Dezember 2025 48 Stunden,<br \/>\n\uf0b7 ab dem 1. Januar 2026 46 Stunden und<br \/>\n\uf0b7 ab dem 1. Januar 2027 44 Stunden<br \/>\nw\u00f6chentlich nicht \u00fcberschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die\/der Besch\u00e4ftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verf\u00fcgung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbst\u00e4ndig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung \u00fcberwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden bis zum 31. Dezember 2025 zu 50 Prozent und abweichend zu \u00a7 9<br \/>\n\uf0b7 ab dem 1. Januar 2026 zu 56,25 Prozent und<br \/>\n\uf0b7 ab dem 1. Januar 2027 zu 64,29 Prozent<br \/>\nals tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Zur Berechnung eventuell anfallender Zeitzuschl\u00e4ge und der durchschnittlichen Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten gem\u00e4\u00df Satz 3 werden die Stunden eines Dienstes in vollem Umfang herangezogen. 7Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelm\u00e4\u00dfigen t\u00e4glichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e1\u00a0 \u00a0Die zul\u00e4ssige t\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeit betr\u00e4gt zw\u00f6lf Stunden zuz\u00fcglich der gesetzlichen Pausen.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a02\u00a0 Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 ArbZG kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung eine t\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeit unter Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von bis zu 24 Stunden eingef\u00fchrt werden, wenn die Vollarbeitszeit innerhalb der Gesamtdauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit neun Stunden regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcberschreitet und durch besondere Ma\u00dfnahmen (insb. Sicherstellung ausreichender Ruhephasen und Bereitstellung gesonderter Ruher\u00e4ume) vor Einf\u00fchrung sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten nicht gef\u00e4hrdet wird.<br \/>\n3\u00a0 \u00a0Die Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung hat Regelungen zur n\u00e4heren Ausgestaltung der Arbeitszeit sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere durch eine j\u00e4hrlich durchzuf\u00fchrende Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. \u00a7 5 ArbSchG zu enthalten.\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 4\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Der Arbeitgeber hat vor Einf\u00fchrung einer \u00fcber Satz 1 hinausgehenden t\u00e4glichen H\u00f6chstarbeitszeit durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. \u00a7 5 ArbSchG (einschlie\u00dflich arbeitsmedizinischer Aspekte) die f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gef\u00e4hrdung und etwaige Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. 5Die Vereinbarung einer \u00fcber Satz 1 hinausgehenden t\u00e4glichen H\u00f6chstarbeitszeit bedarf der Einwilligung der\/des Besch\u00e4ftigten in Textform. 6Der\/die Besch\u00e4ftigte kann die Einwilligung in Textform mit einer Frist von sechs Monaten, in dringenden F\u00e4llen mit einer Frist von zwei<br \/>\nWochen, widerrufen. 7Eine Ma\u00dfregelung f\u00fcr den Fall, dass die\/der Besch\u00e4ftigte ihre\/seine Einwilligung nicht erkl\u00e4rt oder diese widerruft, ist ausgeschlossen.\u201c<\/p>\n<p>5. Hebammen<\/p>\n<p>Hebammen und Entbindungspfleger mit abgeschlossener Hochschulbildung werden in eine neue Entgeltgruppe P 11 eingruppiert. Ausgebildete Hebammen und Entbindungspfleger k\u00f6nnen ebenfalls, wenn sie aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert werden.<\/p>\n<p>6. TV-V<\/p>\n<p>a) Entgelttabelle<\/p>\n<p>Die Anlage 2 zu \u00a7 6 TV-V wird<\/p>\n<p>&#8211; ab dem 1. Juni 2025 wie aus Anhang 1 und<br \/>\nab dem 1. Juni 2026 wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.<\/p>\n<p>b) Die dynamisierten Zulagen und Zuschl\u00e4ge werden<br \/>\n\uf02d ab dem 1. Juni 2025 um 5,1 Prozent und<br \/>\n\uf02d ab dem 1. Juni 2026 um weitere 1,25 Prozent erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>c) Alternative Anreize<br \/>\na. Nach \u00a7 6 TV-V wird der folgende \u00a7 6a eingef\u00fcgt:<br \/>\n\u201e\u00a7 6a Alternative Anreize<\/p>\n<p>(1) Durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass arbeitgeberfinanzierte Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivit\u00e4t, der Gesundheitsf\u00f6rderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zusch\u00fcsse f\u00fcr Fitnessstudios, Fahrkostenzusch\u00fcsse f\u00fcr \u00d6PNV\/Job-Ticket, Sachbez\u00fcge und Kita-Zusch\u00fcsse).<\/p>\n<p>(2) In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Absatz 1 sind die Kriterien f\u00fcr die alternativen Anreize und das Verfahren festzulegen.<br \/>\nb. In \u00a7 16 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz wird nach der Angabe \u201eLeistungspr\u00e4mien (\u00a7 6<br \/>\nAbs. 6)\u201c die Angabe \u201e, alternative Anreize (\u00a7 6a)\u201c eingef\u00fcgt<br \/>\nc. Im Inhaltsverzeichnis wird nach \u00a7 6 eingef\u00fcgt:<br \/>\n\u201e\u00a7 6a Alternative Anreize\u201c<br \/>\nd) Verhandlungsverpflichtung<\/p>\n<p>Die VKA verpflichtet sich, nach der Tarifrunde 2025 Verhandlungen \u00fcber Eingruppie-<br \/>\nrungsmerkmale im TV-V mit den Gewerkschaften zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>e) Sonstige Regelungen<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage wird ab 2026 auf den TV-V \u00fcbertragen. Die Berechnung f\u00fcr den Wert der freien Tage erfolgt auf Stundenbasis (\u00a7 6 Abs. 4 TV-V).<br \/>\nBesch\u00e4ftigte erhalten ab dem Kalenderjahr 2027 einen weiteren Erholungsurlaubstag. Die doppelt freiwillige befristete Erh\u00f6hung der regelm\u00e4\u00dfigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden wird ab 2026 sinngem\u00e4\u00df auf den TV-V \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>7. Sparkassen<\/p>\n<p>Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der Tarifverhandlungen auch die besondere Situation der Sparkassen er\u00f6rtert. Sie waren sich einig, dass f\u00fcr die gr\u00f6\u00dfte Finanzgruppe in Deutschland w\u00e4hrend der Tariflaufzeit und zwischen den Verhandlungen ein regelm\u00e4\u00dfiger Austausch zwischen den Tarifparteien erfolgt. Einigkeit besteht ebenfalls dar\u00fcber, dass bei k\u00fcnftigen Tarifverhandlungen die besondere Situation der Sparkassen sowie sparkassenspezifische Angelegenheiten besprochen werden.<\/p>\n<p>8. Nahverkehr<\/p>\n<p>Die Umsetzung im angekoppelten Nahverkehr erfolgt nach den jeweiligen landesbezirklichen Regelungen.<\/p>\n<p>9. Weitere Regelungen<\/p>\n<p>a) Durchgeschriebene Fassungen<\/p>\n<p>Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die durchgeschriebenen Fassungen zum 1. Januar 2026 au\u00dfer Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt nur noch der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile des TV\u00f6D gelten.<\/p>\n<p>b) Weitere Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses<\/p>\n<p>In der Protokollerkl\u00e4rung zu Satz 5 der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 1 \u2013 Entgeltordnung (VKA) wird die Zahl \u201e2024\u201c durch die Zahl \u201e2029\u201c ersetzt.<\/p>\n<p>Teil D<br \/>\nErkl\u00e4rung zur Niederschrift<br \/>\nDie Tarifvertragsparteien erkl\u00e4ren, dass sie keine Veranlassung sehen, von der ge\u00fcbten Praxis bez\u00fcglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte abzuweichen.<\/p>\n<p>Teil E<br \/>\nSchlussbestimmungen<\/p>\n<p>1. Wiederinkraftsetzen zum 1. Januar 2025<\/p>\n<p>Die betroffenen Tarifvertr\u00e4ge nebst Anlagen werden, soweit nicht vorstehend ein ab weichender Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2025 unver\u00e4ndert wieder in Kraft gesetzt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Regelungen:<\/p>\n<p>&#8211; Abschnitt II des TV\u00f6D einschlie\u00dflich \u00a7 8 Abs. 1 sowie des Anhangs zu \u00a7 9 TV\u00f6D,<br \/>\n&#8211; \u00a7 26 Abs. 1 TV\u00f6D,<br \/>\n&#8211; \u00a7 46 (Bund) Nr.19 bis 21 TV\u00f6D-BT-V,<br \/>\n&#8211; TV\u00f6D &#8211; Besonderer Teil Krankenh\u00e4user (BT-K),<br \/>\n&#8211; TV\u00f6D &#8211; Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),<br \/>\n&#8211; \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V.<\/p>\n<p>2. Laufzeit<\/p>\n<p>Der vorstehende Teil A Nummer 1 und Nummer 2, Teil B Nummer 1 sowie Teil C Nummer 1 und Nummer 2 laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens bis zum 31. M\u00e4rz 2027.<br \/>\nDie Regelungen der freiwilligen Erh\u00f6hung der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden, zum weiteren Urlaubstag, zum Zeit-statt-Geld-Wahlmodell \/ zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage sowie die Kompensation bei den kommunalen Krankenh\u00e4usern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TV\u00f6D BT-K, TV\u00f6D BT-B) k\u00f6nnen gesondert und nur insgesamt gek\u00fcndigt werden. Die Sonderk\u00fcndigung ist schriftlich mit Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember 2029 m\u00f6glich.<br \/>\nDie laufenden individuellen Vereinbarungen bleiben unber\u00fchrt. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sollen Anfang 2029 evaluiert werden. F\u00fcr den TV-V gilt: Die Regelungen der freiwilligen Erh\u00f6hung der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden, zum weiteren Urlaubstag sowie zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage k\u00f6nnen gesondert und nur insgesamt gek\u00fcndigt<br \/>\nwerden. Die Sonderk\u00fcndigung ist schriftlich mit Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember 2029 m\u00f6glich. Die laufenden individuellen Vereinbarungen bleiben unber\u00fchrt. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sollen Anfang 2029 evaluiert werden.<br \/>\nDie Arbeitgebervertreter erkl\u00e4ren, dass von Ma\u00dfregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o.\u00e4.) aus Anlass gewerkschaftlicher Arbeitskampfma\u00dfnahmen, die bis einschlie\u00dflich 6. April 2025, durchgef\u00fchrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Arbeitskampfma\u00dfnahmen im Rahmen der Regelungen f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige Arbeitsk\u00e4mpfe gehalten hat.<br \/>\nDie Erkl\u00e4rungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung endet mit Ablauf des 14. Mai 2025.<\/p>\n<p>Potsdam, den 6. April 2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teil A Gemeinsame Regelungen f\u00fcr Bund und VKA 1. 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