{"id":333,"date":"2020-08-11T15:21:47","date_gmt":"2020-08-11T13:21:47","guid":{"rendered":"https:\/\/komba-vgf.de\/wp\/?p=333"},"modified":"2020-08-11T15:21:47","modified_gmt":"2020-08-11T13:21:47","slug":"arbeitskampf-im-allgemeinen-und-streik-im-besonderen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/komba-vgf.de\/wp\/?p=333","title":{"rendered":"Arbeitskampf im Allgemeinen und Streik im Besonderen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>Arbeitskampf im Allgemeinen und Streik im Besonderen<\/strong> <\/span><br \/>\nsind Mittel der tarifpolitischen Auseinandersetzung. Die Begriffe Tarifpartner-schaft und Arbeitskampf markieren die Pole zwischen denen Tarifverhandlun-gen stattfinden. Obwohl die Tarifparteien &#8211; Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeber auf der anderen Seite &#8211; mitunter gegens\u00e4tzliche Ziele verfolgen, bezeichnen sie sich als Partner. Der dbb nimmt dieses gewachsene Prinzip der tarifpartnerschaftlichen Verhandlungsf\u00fchrung sehr ernst. Und dies aus gutem Grund: Wir f\u00fchren Tarifverhandlungen stets konsensorientiert. Gleichzeitig sind Streit- und Streikbereitschaft unerl\u00e4sslich zur Durchsetzung tarifpolitischer Forderungen. Kommt es zu einem Arbeitskampf, sind jedoch rechtliche Aspekte zu beachten.<br \/>\nDiese Kurzinfo soll dazu dienen, den Besch\u00e4ftigten die wichtigsten Fragen vor und w\u00e4hrend eines Arbeitskampfes zu beantworten. Entgegen landl\u00e4ufiger Auffassungen und Bef\u00fcrchtungen ist ein Streik ein durchaus geordnetes und geregeltes Verfahren. Er folgt festen Spielregeln und ist in der freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik als Teil der Koalitionsfreiheit der Arbeit- nehmer unbedingt vorgesehen.<br \/>\nTarifverhandlungen sind nichts anderes als die konsequente Vertretung von Arbeitnehmerinteressen. Dies geht nicht ohne die M\u00f6glichkeit einer letzten Konsequenz. Fehlte das Recht auf Streik, w\u00e4ren Arbeitnehmerinteressen nicht wirksam zu vertreten. Fehlt jedoch die Bereitschaft der Kolleginnen und Kollegen, f\u00fcr ihre eigenen Interessen einzutreten, gilt dasselbe. Um dem Einzelnen m\u00f6gliche \u00c4ngste auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Streikzelt zu nehmen, hat der dbb im Folgenden zw\u00f6lf Kernpunkte zum Thema Streik zusammengefasst.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff00ff;\">1) Kann ich wegen der Teilnahme am Arbeitskampf gek\u00fcndigt werden?<\/span><\/strong><br \/>\nBei einem rechtm\u00e4\u00dfigen Arbeitskampf handeln die Arbeitnehmer, die deshalb die Arbeit niederlegen, nicht arbeitsvertragswidrig. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen<br \/>\nw\u00e4hrend der Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfma\u00dfnahmen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an einem rechtm\u00e4\u00dfigen Streik nicht abmahnen oder gar k\u00fcndigen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff00ff;\">2) Erhalte ich mein Entgelt weiter?<\/span><\/strong><br \/>\nDer Arbeitnehmer, der an einem Arbeitskampf teilnimmt und deswegen seine Arbeitsleistung einstellt, hat f\u00fcr diese Zeit keinen Anspruch auf Entgelt. Dies gilt auch f\u00fcr (nicht gewerkschaftlich organisierte) Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfma\u00dfnahme in ihrem Betrieb nicht besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend einer rechtm\u00e4\u00dfigen Dienststellenschlie\u00dfung \/ Aussperrung durch den Arbeitgeber muss ebenfalls kein Entgelt an die davon Betroffenen gezahlt werden. Die Gewerkschaften zahlen Ihren Mitgliedern als Ausgleich Streikgeld.<\/p>\n<p>3) Darf mein Arbeitgeber verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen?<br \/>\nDer Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen eines Arbeitskampfes ausgefallen sind. Dies folgt schon daraus, dass der Arbeitgeber f\u00fcr die Zeit einer rechtm\u00e4\u00dfigen Arbeitskampfma\u00dfnahme auch kein Entgelt an den \/ die Streikenden zahlen muss.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff00ff;\">4) Bin ich weiter krankenversichert?<\/span><\/strong><br \/>\nln der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicher-ungspflichtiger w\u00e4hrend eines rechtm\u00e4\u00dfigen Arbeitskampfes bestehen (\u00a7 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dauert der rechtm\u00e4\u00dfige Streik mehr als einen Monat und erh\u00e4lt der Besch\u00e4ftigte deshalb mehr als einen Monat kein Entgelt, so wird er mit \u201eMeldegrund 35 bei der gesetzlichen Krankenkasse abgemeldet. Dies ist jedoch nur der Hinweis an die Krankenkasse, dass zwar keine Beitr\u00e4ge mehr an sie abgef\u00fchrt werden, die Mitgliedschaft jedoch wegen rechtm\u00e4\u00dfigem Streik fortbesteht.<br \/>\nDie Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfes ebenfalls nicht ber\u00fchrt. Die Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach \u00a7 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und f\u00fcr die gesetzliche Pflegeversicherung. Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, l\u00e4uft die Versicherung unabh\u00e4ngig von der Teilnahme an einem Arbeitskampf weiter. Der Besch\u00e4ftigte tr\u00e4gt als Versicherungsnehmer aber unter Umst\u00e4nden die volle Last des Versicherungsbeitrags, wenn gegen\u00fcber dem Arbeitgeber durch die Arbeitskampfteilnahme kein Entgeltanspruch besteht.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff00ff;\">5) Verringert sich mein Urlaubsanspruch?<\/span><\/strong><br \/>\nDurch eine Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nicht. F\u00fcr den (vollen) Jahresurlaubsanspruch ist notwendig, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis auch f\u00fcr das laufende Jahr besteht bzw. bestanden hat. Bei einer Streikteilnahme besteht das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiter, lediglich die gegenseitigen Anspr\u00fcche und Pflichten ruhen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #ff00ff;\">6) Was sind Notdienstarbeiten?<\/span><\/strong><br \/>\nNotdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie f\u00fcr das Allgemeinwohl zwingend notwendig sind. Sie dienen nicht zur Schaffung von Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten arbeitswilliger Besch\u00e4ftigter oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Welche Arbeiten Notdienstarbeiten sind, kann nicht allgemeinverbindlich festgelegt werden. Dies muss einzelfallabh\u00e4ngig vor Ort entschieden werden (z. B. durch eine Notdienstvereinbarung).<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>7) Ist Streikgeld steuerpflichtig?<\/strong><\/span><br \/>\nDie Mitgliedsgewerkschaften des dbb zahlen ihren Mitgliedern, die an einem (Warn-) Streik teilnehmen, Streikgeld. Es besteht keine Steuerpflicht f\u00fcr erhaltene Streikunterst\u00fctzung. Streikgeld ist auch nicht sozialversicherungspflichtig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>8) Ergeben sich Auswirkungen auf die Sonderzahlung und die verm\u00f6genswirksamen Leistungen?<\/strong><\/span><br \/>\nVerm\u00f6genswirksame Leistungen werden nur gezahlt, wenn im Bezugsmonat f\u00fcr wenigstens einen Tag Arbeitsentgelt zusteht. Die j\u00e4hrliche Sonderzahlung errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der Monate Juli, August und September. Hat ein Besch\u00e4ftigter in diesen Monaten wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht an jedem Tag Entgelt erhalten, so bleiben diese Tage bei der Durchschnittsberechnung unber\u00fccksichtigt. Eine Verringerung der Jahressonderzahlung tritt dadurch nicht ein. Steht infolge des Arbeitskampfes f\u00fcr einen vollen Kalendermonat kein Entgelt zu, so verringert sich die Jahressonderzahlung um ein Zw\u00f6lftel. Befindet sich der Besch\u00e4ftigte am 1. Dezember in einem Arbeitskampf, hat er trotzdem Anspruch auf die Jahressonderzahlung. F\u00fcr den Anspruch auf Jahressonderzahlung ist nur das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses Voraussetzung, nicht auch die Entgeltzahlung.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>9) Was geschieht mit Anspr\u00fcchen aus der Unfallversicherung?<\/strong><\/span><br \/>\nBei der Durchf\u00fchrung von Arbeitskampfma\u00dfnahmen besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Zu den versicherten T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren hingegen Notdienstarbeiten. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>10) Was geschieht mit der Rentenversicherung?<\/strong><\/span><br \/>\nSobald der Streik die Dauer eines Kalendermonats \u00fcbersteigt, entstehen rentenversicherungsrechtliche Nachteile. W\u00e4hrend der Dauer eines Arbeitskampfes ist f\u00fcr die Rentenversicherung von einem Fortbestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auszugehen. Jedoch werden Beitragszeiten f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten mangels Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber nicht begr\u00fcndet. Gewerkschaftlich gef\u00fchrte Streiks sowie Aussperrungen sind also genannte \u00dcberbr\u00fcckungszeiten anzusehen, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 58 Abs. 1 SGB VI den Anschluss an das versicherungs-pflichtige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Hinblick auf die Erf\u00fcllung der Wartezeit als Voraussetzung f\u00fcr den Rentenbezug wahren. Da die H\u00f6he der Zahlungen an die Rentenversicherungstr\u00e4ger prozentual vom erhaltenen Entgelt abh\u00e4ngt, werden bei einem Arbeitskampf entsprechend weniger Zahlungen an die Rentenversicherung geleistet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>11) Muss ich das Zeiterfassungsger\u00e4t vor Beginn und nach Beendigung des Streiks bet\u00e4tigen?<\/strong><\/span><br \/>\nStreikende m\u00fcssen sich auch bei auf einige Stunden beschr\u00e4nkten Arbeits-kampfma\u00dfnahmen grunds\u00e4tzlich nicht am Zeiterfassungsger\u00e4t \u201eausstempeln\u201c. Gestreikt wird immer w\u00e4hrend der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht, wenn sich der Streikende m\u00fcndlich bei seinem Dienstvorgesetzten \u201ezum Streik\u201c abmeldet. Die Arbeitgeberseite hat dies-bez\u00fcglich in den meisten F\u00e4llen eine andere Rechtsauffassung und bejaht ausdr\u00fccklich die Pflicht jedes Besch\u00e4ftigten, sich vor Beginn und nach Ende eines Arbeitskampfs aus- bzw. einzustempeln. In der Vergangenheit ist es von Arbeitgeberseite h\u00e4ufiger zur Androhung von Abmahnungen f\u00fcr Arbeitnehmer gekommen, die sich nicht aus- bzw. einstempeln. Die unterschiedlichen Rechts-auffassungen stehen sich seit Jahren gegen\u00fcber, ohne dass es eine h\u00f6chst-richterliche Entscheidung gibt, die sich ausdr\u00fccklich mit dieser Frage befasst.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff00ff;\"><strong>12) D\u00fcrfen sich Beamte an Arbeitskampfma\u00dfnahmen beteiligen?<\/strong><\/span><br \/>\nBeamte haben kein Arbeitskampfrecht und damit erst recht kein Streikrecht. Die Treuepflicht des Beamten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber und dem Staat schlie\u00dft den Streik aus (vgl. Art. 33 GG). An Demonstrationen d\u00fcrfen sich Beamte in ihrer Freizeit selbstverst\u00e4ndlich beteiligen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitskampf im Allgemeinen und Streik im Besonderen sind Mittel der tarifpolitischen Auseinandersetzung. Die Begriffe Tarifpartner-schaft und Arbeitskampf markieren die Pole zwischen denen Tarifverhandlun-gen stattfinden. 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